Steigleitern,Notleitern,Wartungsleitern nach

DIN 18799-1 , DIN 14094-1

DIN EN ISO 14122-1

Steigleitern,Notleitern,Fluchtleitern,Wartungsleitern,Maschinenaufstiege zur Montage nach

DIN 18799-1 DIN 14094-1 DIN EN ISO 14122-1

Hinweise zu Steigleitern

Steigleitern,Notleitern,Wartungsleitern nach

DIN 18799-1 , DIN 14094-1

DIN EN ISO 14122-1

Steigleitern können zum Zwecke der Wartung oder als Notleiter bzw. Rettungsleiter, sowie als Maschinenzustiege eingesetzt werden. Nachfolgende Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und verstehen sich ohne Gewähr.

DIN 18799-1 , Steigleitern für Inspektions- Wartungs- und Reinigungsarbeiten an baulichen Anlagen.

DIN 14094-1 , Feuerwesen - Notleiteranlagen zur Rettung von Menschen im Gefahrenfall.

DIN EN ISO 14122-4 , Aufstiege für Maschinenanlagen.

Alle Informationen auf diesen Seiten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie erhalten a.A. ein individuelles Angebot entsprechend dem geplanten Einsatzzweck der Steigleiter, da für den jeweiligen Einsatzzweck bestimmte Normen einzuhalten sind. Bei Ihrer Planung und Durchführung holen Sie sich bitte Hilfe und Genehmigungen der zuständigen Behörden ein.

Unsere Informationen und Angebote richten sich an Gewerbetreibende / Firmen, daher verstehen sich alle angegebene Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Prüfung auf Eignung und Zulässigkeit für den jeweiligen Einsatzzweck ist bauseits und unter Einbeziehung der zuständigen Behörden zu prüfen.

 

Information am Beispiel einer Steigleiter nach DIN 18799-1

Ab einer bestimmten Gebäudehöhe (bei Maschinenaufstiegen und Notleitern gelten teilweise abweichende Bestimmungen) sind Steigleitern mit Rückenschutz auszuführen. Ein Leiterzug darf nicht mehr als 10 m Steighöhe haben (bei Maschienenaufstiegen und Notleitern gelten abweichende Bestimmungen), d.h. ab einer Gebäudehöhe von 10 m sind Steigleitern in versetzter Ausführung anzubringen (DIN 18799-1). Ist dies nicht möglich, muss in dem Leiterzug mind. alle 10 m ein klappbares Podest vorgesehen sein. Außerdem Bedarf es dann unbedingt einer Genehmigung der örtlichen Behörden. Grundsätzlich entscheiden die zuständigen Behörden (Brandschutzbehörde etc.) vor Ort über die Art der Ausführung und Genehmigung. Normen und Vorschriften können sich ändern. Haftungsausschluss: Alle Angaben ohne Gewähr.

Hinweise für die Auslegung und Befestigung:

  • Für die Auslegung und das Anbringen von Steigleitern an Gebäuden oder Anlagen gelten grundsätzlich die jeweiligen Normen und Unfallverhütungsvorschriften.
  • Das Befestigen von Steigleitern an Gebäuden oder Anlagen muß nach Anweisung des zuständigen Bauleitern oder Statikers erfolgen.
  • Werden Dübel/Anker verwendet, müssen diese die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben.
  • Die Befestigungspunkte zum Tragwerk müssen im Einzelfall statisch vor Ort geprüft werden.
  • Bitte wenden Sie sich an ein Ing.-Büro für Tragwerksplanung.
  • Bitte beachten Sie stets die beiliegende Montage- und Verwendungsanleitung zu Steigleitern.

 

Die Steigleitern müssen regelmäßig auf funktionssicheren Zustand und einwandfreie Befestigung geprüft werden.

 

Alle Fotos / Abbildungen sind beispielhaft, mit freundlicher Genehmigung des Herstellers (ZARGES). Alle Angaben (Maße, Preise etc.) ohne Gewähr. Irrtümer und Fehler vorbehalten. Die nachfolgenden Beispiele / Angaben  erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und ohne Montage.

Haben Sie noch Fragen ? Wir beraten Sie gerne zum Produkt.

Unsere Angebote richten sich ausdrücklich nur an gewerbetreibende Firmen mit gültiger Umsatzsteuer-Ident.-Nr. in Deutschland.

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Telefon: 05222 - 86080

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